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Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 15.10.2004
Aktenzeichen: 2 Ta 202/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 114 | |
ZPO § 278 |
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss
Aktenzeichen: 2 Ta 202/04
Im Beschwerdeverfahren
betr. Prozesskostenhilfe
in dem Rechtsstreit
hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig Holstein am 15.10.2004 durch die Vizepräsidentin des Landesarbeitsgericht ... als Vorsitzende beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 6.9.2004 - 2 Ca 2190/04 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.600 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts, mit dem ihr für einen Weiterbeschäftigungsantrag Prozesskostenhilfe versagt worden ist.
Die Klägerin war bei der Beklagten am 15.9.2003, zunächst befristet, eingestellt worden. Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis am 28.5.2004 gekündigt. Hiergegen hat die Klägerin am 16.6.2004 vor dem Arbeitsgericht Hamburg Klage erhoben und folgende Anträge gestellt:
1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 28.5. zum 30.6.2004 beendet wird, sondern darüber hinaus fortbesteht,
2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin über den 30.6.2004 hinaus als Sachbearbeiterin weiter zu beschäftigen.
Der Rechtsstreit ist am 8.7.2004 an das örtlich zuständige Arbeitsgericht in Lübeck verwiesen worden. Am 15.7.2004 hat die Klägerin Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsstreits unter Rechtsanwaltsbeiordnung beantragt. Die Parteien haben sich vergleichsweise geeinigt. Das Arbeitsgericht hat die Erledigung durch Vergleich gem. § 278 ZPO mit Beschluss vom 6.9.2004 festgestellt.
Das Arbeitsgericht hat der Klägerin zur Durchführung des Rechtsstreits mit Beschluss vom 6.9.2004 Prozesskostenhilfe bewilligt, jedoch lediglich für den Antrag zu 1. Für den Weiterbeschäftigungsantrag hat es Prozesskostenhilfe wegen Mutwilligkeit versagt. Hiergegen richtet sich die am 15.9.2004 eingelegte sofortige Beschwerde, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.
II.
Die sofortige Beschwerde der Klägerin hat nicht Erfolg.
Das Arbeitsgericht hat zutreffend Prozesskostenhilfe für den Weiterbeschäftigungsantrag versagt, da hier Mutwilligkeit bestanden hat. Gem. § 114 ZPO erhält eine Partei, die außer Stande ist, die Kosten des Rechtsstreits selbst zu tragen, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Maßstab der Mutwilligkeit ist, ob eine nicht arme Partei in dem jeweiligen Stadium entsprechende Anträge stellen würde. Gerade im vorliegenden Fall verhielt es sich so, dass die Klägerin den Weiterbeschäftigungsantrag angekündigt hat, obwohl nicht abzusehen war, dass dieser erforderlich sein würde. Grundsätzlich kann einer Partei nicht verwehrt werden, den Weiterbeschäftigungsantrag zu stellen. Jedoch ist es jedenfalls vor Durchführung des Gütetermines nicht erforderlich, bereits den Weiterbeschäftigungsantrag zu stellen. Sinn und Zweck der Güteverhandlung ist es nämlich, zu einer Einigung zu kommen. Im Fall eines Kündigungsschutzprozess geht diese entweder dahin, dass die Parteien das Arbeitsverhältnis einvernehmlich fortsetzen und sich - meist gegen Zahlung einer Abfindung - trennen. Erst in diesem Stadium stellt sich die Frage, ob ein Weiterbeschäftigungsantrag erforderlich ist. Im Rahmen der Güteverhandlung wird auch der Sach- und Streitstand im Hinblick auf die Fortsetzung des Rechtsstreits erörtert. Dabei wird regelmäßig deutlich, ob das Klagebegehren Aussicht auf Erfolg haben wird oder nicht. Erst in dieser Phase wird eine auf eigene Kosten protestierende Partei überlegen, ob sie ihr Klagebegehren erweitern soll. Genau diese Überlegungen muss auch ein auf Kosten des Staates prozessierender Kläger anstellen (LAG Schleswig Holstein Beschluss vom 28.7.2000 - 4 Ta 102/00; LAG Schleswig Holstein Beschluss vom 30.6.1998- 3 Ta 172 d/97).
Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, der Weiterbeschäftigungsantrag sei bereits deshalb angezeigt gewesen, weil die Beklagte in der Arbeitsbescheinigung die Frage, ob die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers begründet gewesen sei, nicht beantwortet habe. Diese Tatsache kann nicht die Vermutung begründen, dass die Beklagte in der Güteverhandlung nicht erscheinen würde. Es lässt sich hieraus lediglich die Schlussfolgerung herleiten, dass die Beklagte der Klägerin ein Fehlverhalten vorwerfen wollte, mehr aber auch nicht.
Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren ergibt sich unter Berücksichtigung des Wertes für den Weiterbeschäftigungsantrag.
Ende der Entscheidung
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